Die Stadt Brühl zog in der Einladung zur Ratssitzung am 29.08. den nicht-öffentlichen Teil vor den öffentlichen Teil. Dies ist zwar unüblich, aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der nicht-öffentliche Teil sollte um 18.00 Uhr starten.
Zum öffentlichen Teil im Anschluss wurde jedoch ohne konkrete Uhrzeit eingeladen. In der Einladung wurde nur vermerkt „Der Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung kann nicht genau benannt werden und wird voraussichtlich nicht vor 20 Uhr liegen.“
Die Einberufung des Rates wird nach § 46 GO NRW durch die Geschäftsordnungen der kommunalen Räte geregelt. § 1 (4) der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Brühl vom 05.03.2018 legt hierzu fest: „In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben“. Die Formulierung „kann nicht genau benannt werden und wird voraussichtlich nicht vor 20 Uhr liegen“ ist keine Zeitangabe.
Dazu unser Brühler Ratsherr Harry Hupp „Das ist meiner Einschätzung nach keine formgerechte Einladung! Die Bevölkerung weiß nicht, wann die öffentliche Ratssitzung beginnt und wann sie sich für die Einwohnerfragestunde einzufinden hat. Das muss jedoch von vorneherein klar sein. Ebenso muss gewährleistet sein, dass Vertreter der Lokalpresse an der Sitzung teilnehmen können. Die Zuhörer des Audio-Live-Streams erfahren ebenfalls nicht, wann sie sich in die Übertragung einschalten können. Damit ist das Öffentlichkeitsprinzip verletzt.“
Das Öffentlichkeitprinzip spielt insbesondere in der Arbeit des Rates eine sehr wichtige Rolle. „Wenn die Teilnahme der Öffentlichkeit an den Sitzungen durch nicht eindeutige Einladungen erschwert wird, dann ist das Öffentlichkeitsprinzip geschwächt und damit ein demokratisches Grundrecht außer Kraft gesetzt!“, so Hupp.
Aus diesem Grund enthielt er sich schweren Herzens bei allen Tagesordnungspunkten und beanstandete die Sitzung (vorab) bei Landrat Rock bzw. der Kommunalaufsicht.
Dabei soll die Ratssitzung auf ihre Gültigkeit geprüft werden und ob sie ggf. wiederholt werden muss.