Hitzeschutz in der Verwaltung

Ortsgruppe Kerpen

Sehr geehrter Bürgermeister Spürck,
Ich bitte Sie den o.g. Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, hilfsweise des Rates, zu nehmen.
Antragstext:
Wir bitten die Stadtverwaltung um Beantwortung der folgenden Fragen:

  • Gibt es im Rathaus und seinen Nebenstellen ein Monitoring der Temperaturentwicklung
    in den Büros, beispielsweise durch Temperaturmessungen?
  • Werden auf Grundlage dieser Messungen oder anderer Indikatoren Maßnahmen zur Ab-
    kühlung ergriffen?
  • Wenn ja: welche Maßnahmen sind dies genau und ab welchen Temperaturen gel-
    ten sie im Einzelnen?
  • Werden die Maßnahmen Dezernatsübergreifend durch die Dienststelle veranlasst oder
    obliegt dies der Eigenorganisation innerhalb der einzelnen Dezernate oder Ämter?
  • Wenn ja: findet hier ein regelmäßiger Austausch statt um eine Gleichbehandlung
    der Mitarbeitenden zu gewährleisten?
  • Werden diese Maßnahmen regelmäßig gemeinsam mit dem Personalrat und den übri-
    gen Interessen- und Dienststellenvertretungen (JAV, SBV und GLB) besprochen und evaluiert?
  • Wurden in der Kolpingstadt Hitze- bzw. Unwetteraktionspläne aufgestellt (vgl. https://www.bundesumweltministerium.de/themen/gesundheit/gesundheit-im-kli-mawandel/handlungsempfehlungen-zu-hitzeaktionsplaenen)
  • Liegen entsprechende Gefährdungsbeurteilungen gem. §§ 3 – 5 ArbSchG vor?
  • Wird das sog. (S)TOP-Prinzip eingehalten bzw. umgesetzt?
  • Gibt es ein spezielles Konzept für Mitarbeitende, deren Arbeit im freien stattfindet und die damit einhergehend neben Gefährdungen durch UV-Strahlung auch noch Gefährdungen durch extreme Witterungsbedingungen haben?

Antragsbegründung:
Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten für seine Mitarbeiter bei hohen Temperaturen. Ab 26
Grad sollten erste Maßnahmen zur Abkühlung geprüft und umgesetzt sowie die
Mitarbeitenden informiert werden. Bei Mitarbeitenden, die gesundheitlich vorbelastet sind
oder für Beschäftigte, die schwer arbeiten, müssen bereits hier Maßnahmen ergriffen
werden. Ab 30 Grad ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, beispielhaft
seien hier Sonnenschutz, Ventilatoren, das Auflockern der Kleiderordnung aber
auch kühle Getränke genannt (vgl. ASR A3.5).
Bei hohen Temperaturen soll ferner auf schwere Arbeiten entweder verzichtet oder diese
in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Wege sind so zugestalten, dass die
Beschäftigten im Schatten arbeiten können. Zusätzlich ist es wichtig, den Beschäftigten
z.B. UV-Kleidung, Kopfbedeckungen aber auch Sonnenschutzcremes zur Verfügung zu
stellen.