Antrag: Einführung einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet

Ortsgruppe Kerpen

Antragstext:
Die Stadtverwaltung wird mit der Erstellung einer ordnungsbehördlichen Verordnung gem. § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) zum (Verkaufs-) und Weitergabe von Lachgas im Stadtgebiet Kerpen beauftragt. Diese Verordnung soll zunächst zeitlich begrenzt gelten und ihre Wirksamkeit nach Ablauf der Frist evaluiert werden.

Weiterhin entwickelt die Stadtverwaltung gemeinsam mit Kerpener Schulen und Jugendli-
chen ein wirksames Sensibilisierungskonzept.

Antragsbegründung:
Wie der Presse zu entnehmen war, hat der Rat der Stadt Dortmund am 13.02.2025 über ein Verbot von Lachgas im Stadtgebiet entschieden, die Sitzungsunterlagen nebst Verordnungsentwurf finden Sie im Ratsinformationssystem der Stadt Dortmund unter dem Tagesordnungspunkt 10.18, https://sessionnet.owl-it.de/dortmund/bi/si0057.asp?__ksinr=2000595.

Hintergrund unseres Antrages ist die zunehmende Verbreitung des Verkaufs und Konsums von Lachgas, welches erhebliche gesundheitliche Risiken für die Bevölkerung, insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene, mit sich bringt. Auch der Presseberichterstattung für Kerpen (https://www.radioerft.de/artikel/lachgas-in-kerpener-
unfallauto-2142821.html, https://www.ksta.de/region/rhein-erft/kerpen/kerpen-lachgas-im-
auto-19-jaehriger-faehrt-mit-auto-in-sindorf-gegen-supermarkt-mauer-814681) sind bereits Unfälle in Verbindung mit Lachgas zu entnehmen, in der Sitzung des Jugendhilfeaus-
schuss vom 14. November wurde zusätzlich seitens der Stadtverwaltung bestätigt, das die Problematik auch hier im Stadtgebiet vorherrsche.

Die Stadt Dortmund hat im Jahr 2025 ein Verbot des Verkaufs von Lachgas im Stadtgebiet beschlossen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und der zunehmenden Verbrei-
tung dieser Substanz entgegenzuwirken. Bereits in mehreren europäischen Städten wird Lachgas kritisch betrachtet, in Großbritannien ist der Besitz mittlerweile sogar verboten. In mehreren europäischen Ländern wird Lachgas als Droge eingestuft, teilweise gibt es strenge Vorgaben. In Deutschland war zwar ein Verbot geplant, angesichts der aktuellen bundespolitischen Situation ist jedoch fraglich, wann ein solches Verbot umgesetzt wird.
Um wirksam dem Gesundheitsschutz entgegen zu kommen, sollten daher Maßnahmen
ergriffen werden, um den Verkauf einzuschränken.
Eine Ordnungsbehördliche Verordnung stellt aus unserer Sicht ein mildes Mittel dar, um
diese Zielerreichung zu verbessern. Die Verordnung sollte den Verkauf in Verkaufsstellen
an Minderjährige sowie die Weitergabe an diese Personengruppe untersagen. Damit soll insbesondere verhindert werden, das Dritte Lachgas erwerben und an Minderjährige weitergeben. Fahrlässige sowie vorsätzliche Verstöße gegen diese Verordnung sollten mit einer Geld-
strafe geahndet werden.

Uns ist bewusst, das der Konsum von Lachgas mit einem Ver-
kaufsverbot im Stadtgebiet nie gänzlich verhindert werden kann, da sich das Verbotsgebiet nicht über die Stadtgrenzen oder auf das Internet erstreckt. Wir halten eine entspre-
chende Verordnung jedoch für einen wirksamen Baustein in Richtung Gesundheitsschutz.

Zusätzlich sollte sich die Stadtverwaltung um Sensibilisierungsangebote, beispielsweise
über Plakataktionen oder in Jugendzentren, bemühen. Wie in der vorletzten Sitzung des
Jugendhilfeausschusses angeklungen, beschäftigen sich auch die Kerpener Schulen vor
dem Hintergrund der Drogen- und Suchtprävention mit der Thematik. Diese können in die
Erstellung eines Sensibilisierungskonzeptes eingebunden werden, um die Aufwende auf
Seiten der Stadt im Jugendbereich angesichts der Personalsituation gering zu halten.

Risiken des Lachgaskonsums

Lachgas wird immer häufiger als „Freizeitdroge“ konsumiert, indem es aus kleinen Gasflaschen inhaliert wird, was zu kurzfristigen Euphorie- und Entspannungseffekten führen kann. Der Konsum von Lachgas ist jedoch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden, die nicht nur temporär sind, sondern auch langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit haben können:

  • Sauerstoffmangel und Ohnmacht: Das Einatmen von Lachgas verdrängt Sauerstoff im Körper, was zu einer Beeinträchtigung der Gehirnaktivität und zu Ohnmachtsanfällen führen kann. In extremen Fällen kann dies zum Tod führen. Die Inhalation von Lachgas ist mitder Gefahr von Unfällen und Erstickungsgefahr verbunden. Zudem kann es zu Erfrierungen sowie Rissen in der Lunge kommen.
  • Nervenschäden: Wiederholter Konsum von Lachgas kann zu neurologischen Schäden
    führen, da es das Vitamin B12 im Körper abbaut, was wiederum zu Nervenschäden und
    einer Beeinträchtigung der Gehirnfunktion führen kann.
  • Psychische Gesundheit: Der Konsum von Lachgas kann mit psychischen Störungen wie Angstzuständen, Depressionen und Halluzinationen verbunden sein. Auch bei gelegentlichem Konsum kann es zu mentalen und emotionalen Problemen kommen.
  • Missbrauch bei Jugendlichen: Besonders besorgniserregend ist der Missbrauch von Lachgas unter Jugendlichen, da sie oftmals unzureichend über die gesundheitlichen Risiken aufgeklärt sind. Das Nervensystem und die geistige Entwicklung von Minderhährigen ist hingegen noch nicht vollständig ausgereift. Aus diesem Grund sind gerade diese besonders gefährdet, die Risiken des Konsums einerseits zu unterschätzen, andererseits jedoch auch schwerwiegende gesundheitliche Schäden davonzu tragen. Die Verfügbarkeit von Lachgas in vielen Verkaufsstellen verschärft das Problem, da es leicht zugänglich ist und eine hohe Missbrauchsgefahr für junge Menschen darstellt.

Quellen:

  • https://www.pronovabkk.de/gesuender-leben/koerper-und-seele/sucht/lachgaskonsum-
    und-die-folgen.html
  • https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Lachgas-als-Droge-Wie-gefaehrlich-ist-die-Wir-
    kung,lachgas146.html
  • https://dgn.org/artikel/neurologische-komplikationen-nach-lachgaskonsum
  • https://www.ndr.de/nachrichten/info/Diskussion-um-Lachgas-Verbot-Wie-gefaehrlich-ist-
    die-Partydroge,lachgas130.html